Der Umzug Berlin - Stuttgart – Die Umzugsfirma Schwalbe macht ihn zu einem Erfolg
Für viele Mieter ist es schon fast eine Selbstverständlichkeit, die Wohnung nach dem Auszug zu renovieren.
Ob der Mieter wirklich eine Renovierung ausführen muss, ist nicht ausdrücklich im Mietrecht geregelt.
Jedoch hat der Eigentümer der Wohnung das Recht, die Arbeiten und die Kosten, die damit verbunden sind, auch zumindest teilweise auf den Mieter zu übertragen.
Hierbei hat der Eigentümer der Wohnung dieses Recht jedoch nicht, wenn etwa die Schleifenarbeiten des Bodens oder der ganze Austausch verschiedener sanitärer Anlagen gefordert wird.
Beachten Sie jedoch, dass kleinere Schönheitsreparaturen vom Eigentümer beziehungsweise von der Wohnungsgesellschaft gefordert werden können.
Mit Schönheitsreparaturen sind vor allem die Abnutzungen gemeint, die während der Zeit entstanden sind, in denen der Mieter die Wohnräume genutzt hat.
Die nachfolgende Liste soll Ihnen einen Überblick geben, die zu den Arbeiten bei einer Renovierung gezählt werden können:
- Die Tapezierung der Wände und der Decken
- Reparaturen an den Türen im Innenbereich
- Die Entfernung der Löcher und der Dübel in den Wänden
- Fensterrahmen im Innenbereich streichen
- Lackierungen von Heizkörpern
Zu den Schönheitsreparaturen gehören laut den Gerichten jedoch ausdrücklich nicht die Reparatur der Heizkörper, das Abschleifen des Pakets oder der gesamte Austausch sanitärer Einrichtungen wie im Bad oder in der Küche.
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