Wohnungskündigung

Es gibt nur wenige Menschen, die ihr ganzes Leben am gleichen Ort wohnen bleiben. Wir alle suchen im Leben ständig nach Möglichkeiten, wie man sich das Leben besser, schöner und bequemer machen kann. Und das ist bei der Wohnungssuche nicht anders. Jeder hat so seine eigenen Vorstellungen von einer Traumwohnung, aber die Suche nach einem perfekten Match ist oft ein Weg voller Herausforderungen und kann manchmal schon anstrengend sein. Je besser Sie informiert sind, desto einfacher wird der Weg sein. Bei der Wohnungssuche gibt es eine wichtige Sache, die Sie als Mieter beim Auszug aus der alten Wohnung beachten sollten: Die Wohnungskündigung.

In einer idealen Welt kündigt man erst am Umzugstag, aber so läuft es in der Wirklichkeit leider nicht. Wir von der Umzugsfirma Schwalbe erzählen Ihnen, was sie bei einer Wohnungskündigung so berücksichtigen sollten, damit Sie nicht mit unangenehmen Situationen konfrontiert werden und stellen Ihnen ganz unten eine Mustervorlage der Wohnungskündigung zur Verfügung. Also los geht‘s!

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Die Wohnungskündigung: Worauf sollten Sie achten?

Es gibt schon einige Sachen, die Sie bei einer Wohnungskündigung berücksichtigen müssen: die Kündigungsfrist und rechtzeitige Kündigung, die richtige Kündigungsform und die Rückgabe der Wohnung.

Wohnungskündigung Frist

Eine Wohnungskündigungsfrist bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der offiziellen Kündigungserklärung und der eventuellen Vertragsbeendigung. Das Hauptziel dieser Frist ist es, sowohl Mieter als auch Vermieter die Möglichkeit zu bieten, sich auf die Vertragsbeendigung einzustellen. So hat der Vermieter ausreichend Zeit, einen neuen Mieter zu finden.

Tipp: Rechnen Sie sich aus, bis wann Sie spätestens kündigen müssen, um zu verhindern, dass Sie doppelt Miete zahlen müssen!

Laut Mietrecht gibt es zwei Arten von Kündigungen: die ordentliche fristgemäße Kündigung und die außerordentliche fristlose Kündigung.

Ordentliche fristgemäße Wohnungskündigung: Frist

Bei einer ordentlichen Wohnungskündigung gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten, egal wie lange Sie in der Wohnung wohnen. Es kann aber auch sein, dass Sie mit dem Vermieter eine kürzere Frist vereinbart haben. Dabei sollten Sie beachten, dass Sie spätestens am dritten Werktag des Monats (Samstage inklusive) kündigen und es Ihrem Vermieter mitteilen. In dem Fall zählt dieser laufende Monat für die Kündigungsfrist mit.

Möchten Sie z. B. zum 31. Dezember kündigen, dann sollte das Kündigungsschreiben den Vermieter am 3. Oktober erreicht haben. Kommt das Schreiben aber erst am 4. Oktober beim Vermieter an, dann haben Sie die Kündigungsfrist verpasst. Dann verschiebt sich die Kündigung um einen Monat nach hinten und Sie müssen noch einen Monat, in diesem Beispiel bis Januar, doppelt zahlen. Also leiten Sie die Kündigung immer fristgerecht in die Bahn.

Und was passiert, wenn ich schon früher ausziehen möchte? Dann gilt immerhin, dass Sie als Mieter für Ihre alte Wohnung bis zum Ende der Kündigungsfrist Miete zahlen müssen. Also egal, ob Sie jetzt früher ausziehen möchten oder nicht, jemand wird schon die restliche Miete zahlen müssen. In diesem Fall ist es eine gute Idee, dem Vermieter einen Zwischenmieter bzw. Nachmieter vorzuschlagen. Der kann, aber muss dieses Angebot nicht akzeptieren. Eine Ausnahme ist wohl, wenn der Vermieter die Wohnung vor Vertragsbeendigung einem anderen Mieter übergibt oder wenn er die Wohnung nach dem Auszug völlig umbauen und renovieren wird.

Achtung: Kündigungsausschluss!

Es ist möglich, dass in Ihrem Mietvertrag erwähnt wird, dass Sie für einen gewissen Zeitraum nicht kündigen dürfen. Ja, es ist tatsächlich möglich, dass der Vermieter eine Wohnungskündigung für einen bestimmten Zeitraum (bis zu vier Jahre) ausschließt. Achten Sie darauf bei der Unterzeichnung des Mietvertrags.

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  • Sanierung: Möchte der Vermieter die Wohnung so umfassend modernisieren oder sanieren, dass er Sie als Mieter stören wird, dann können Sie nach der entsprechenden Ankündigung des Vermieters zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
  • Mieterhöhung: Hat der Vermieter die Miete erhöht, dann können Sie nach Überprüfung der Erhöhung bis zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Frist beträgt dann 3 Monate.
  • Gesundheitliche Gefährdung: Haben Sie Schimmel oder Baufälligkeit im Haus? Dann entfällt die Kündigungsfrist ganz.
  • Tod eines Mieters: Ist der Freund oder Bekannte, mit dem Sie gemeinsam in der Wohnung gelebt haben, verstorben? Dann können Sie innerhalb von einem Monat kündigen mit einer Frist von 3 Monaten.

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